Satzung

der Gesellschaft für osteogenisis imperfecta Betroffene e. V.

Landesveband Nord für die Länder Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Name "Gesellschaft für Osteogenesis imperfecta Betroffene e.V. Landesverband Nord für die Länder Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein".
Der Verein soll in das Vereinsregister Bremen eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von durch Osteogenesis imperfecta Betroffenen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • Betreuung und Aufklärung der von Osteogenesis imperfecta Betroffenen und ihren Angehörigen,
    • Förderung und Unterstützung von Aktivitäten zur Erforschung und Behandlung von Osteogenesis imperfecta,
    • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der von Osteogenesis imperfecta Betroffenen und ihrer Angehörigen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlen. Ordentliche Mitglieder des Vereins können auch  juristische Personen werden, sofern sie durch ihren Tätigkeitsbereich mit der Betreuung und Förderung von Osteogenesis imperfecta Betroffenen betraut sind.
  3. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Sie unterstützen die Tätigkeit des Vereins durch Zahlung eines von ihnen jährlich selbst zu bestimmenden monatlichen Beitrages, der den durch Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag nicht unterschreiten darf.
  4. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied kann jederzeit schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
    Dabei ist anzugeben, welcher der drei Gruppen man sich zugehörig fühlt.
    • Betroffene
    • Angehörige von Betroffenen
    • Beruflich mit Osteogenesis imperfecta Befasste und Sonstige.
    Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand. über die Ablehnung des Antrages steht dem Bewerber die Anrufung der Mitgliederversammlung zu.
  5. Jedes Mitglied im Landesverband ist gleichzeitig Mitglied des Bundesverbandes.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zulässig. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Tod bzw. das Erlöschen der Mitgliedskörperschaft. Der Ausschluss aus dem Verein kann bei schweren Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder mehr als 12-monatigen Beitragsrückstand durch Vorstandsbeschluss mittels eingeschriebenen Brief erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied per Einschreiben zu einer Stellungnahme aufzufordern. Zum Ausschluss ist ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandmitglieder erforderlich. Gegen diesen Beschluss steht
    dem Mitglied innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe die Berufung bei der Mitgliederversammlung zu.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden und Sachzuwendungen
    • Zuschüsse öffentlicher und privater Träger.
    Die Mitgliedsbeiträge werden vom Bundesverband (Gesellschaft für Osteogenesis imperfecta Betroffene e.V.) für alle Mitglieder erhoben.
    Der Gesamtvorstand trifft mit dem Bundesvorstand eine Vereinbarung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die an den Landesverband abgeführt werden. Mitgliedsbeiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht rückerstattet.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für die steuerbegünstigten Zwecke der Behindertenhilfe gemäß § 14 der Satzung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliedsversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und so rechtzeitig, dass alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher unterrichtet sind.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel aller Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Die Versammlung muss innerhalb von vier Wochen vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden.

§ 7 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
    b) Entgegennahme der Kassenberichte
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahl des Vorstandes
    e) Wahl von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    f) Änderung der Satzung
    g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    h) Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigen Grund
    i) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern als Berufungsinstanz
    j) Auflösung des Landesverbandes
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einen anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  3. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn drei erschienene stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Hörfunk und Fernsehen beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß nach Maßgabe der Satzung erfolgt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemein mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sind 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Landesverbandes eine 3/4 Mehrheit.
  7. Für Wahlen gilt folgendes:
    Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vorm jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen
    Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
    Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 8 Anträge an die Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann beim Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden. Derartige Anträge müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt er Mitgliederversammlung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahmen des Antrages ist ein 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 9 Vorstand / Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand umfasst den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer. Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten für den Verein ehrenamtlich. Vom Vorstand genehmigte und nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben.
  2. Der Vorstand ist lediglich berechtigt, die laufenden Geschäfte bzw. Einzelausgaben bis zu einer Höhe von 5.000,- DM abzuwickeln. Darüber hinaus ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, kann sich der Vorstand bis zur regulären Neuwahl bis zu zwei Mitgliedern durch Kooption selbst ergänzen.
  4. Als Vorstandsmitglied wählbar ist jede natürliche Person, die ordentliches Mitglied des Vereins ist, oder einer Vereinigung angehört, die ordentliches Mitglied des Vereins ist. Die Vorstandsfunktion endet mit dem Ausscheiden der natürlichen Person aus dem Verein, dem Ausscheiden der 5 zugehörigen Vereinigung, oder der Ablösung durch Neuwahl oder Abberufung durch die Mitgliederversammlung.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind oder durch Vereinigung einem etwaigen hauptamtlichen Geschäftsführer übertragen wurden.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 11 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

  1. Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes sind mindestens zweimal im Jahr vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden , einzuberufen; außerdem dann, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder dies fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten.
  2. Die Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  5. Über die Vorstandssitzungen des Gesamtvorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  7. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung oder einem Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Die vom Verein angestellten Personen erhalten aus den Mitteln, die dem Verein gemäß § 4 Zufließen, eine Vergütung.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei der Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Bundesverband (Gesellschaft für Osteogenesis imperfecta Betroffene e.V.) oder an den Paritätischen Wohlfahrtsverband mit der Auflage, die Mittel zur Förderung von Körperbehinderten, insbesondere von Osteogenesis imperfecta Betroffenen, zu verwenden.
  2. Bei der Auflösung oder einem Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Beschluss fasst.

§ 15 Ermächtigung

  1. Der Vorstand wird beauftragt, die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt zu beantragen, ebenso wie eine Eintragung in das Vereinsregister.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Abänderungen oder Ergänzungen, soweit sie zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, und solche Abänderungen, die behördlich angeordnet sind, selbstständig vorzunehmen.